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Satzung

des Evangelischen Diakonissenhauses Berlin Teltow Lehnin

 

 

Geschichte

Seinen Anfang nimmt das Evangelischen Diakonissenhauses Berlin Teltow Lehnin beim Evangelischen Diakonissenhaus Berlin-Teltow. Dieses verdankt seine Entstehung jener bedeutsamen Bewegung in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts, die durch Elisabeth Fry in England und auf dem europäischen Kontinent für die Arbeit unter weiblichen Gefangenen und die Fürsorge für aus der Haft entlassene Frauen angestoßen wurde.

Auf Veranlassung der Prinzessin Marianne von Preußen geb. Prinzessin von Hessen-Homburg und der Gräfin Bohlen geb. von Walsleben, sammelte sich im Jahre 1840 in Berlin eine Gruppe von Frauen mit dem Ziel zur Besserung weiblicher Gefangener und in grobe Sünde gefallener Mädchen zu helfen.

Im Jahre 1841 wurde in der damaligen Hirschelgasse (Hirzelgasse), dann Königgrätzer Straße und schließlich ab 1929 und, nachdem von 1935 Saarlandstraße, wieder ab 1947 bis heute Stresemannstraße, eine Aufnahmestation mit 12 Betten in einem Mietshaus eröffnet. Die Genehmigung erfolgte durch Allerhöchste Kabinetts-Ordre Friedrich Wilhelms IV. vom 8. Dezember 1841. Auf Grund der Statuten vom 9. Dezember 1842 wurde die Initiative durch Allerhöchste Kabinetts-Ordre vom 26. Mai 1843 mit Korporationsrechten ausgestattet und nun als Berliner Magdalenenstift fortgeführt. Von König Friedrich Wilhelam IV. erhielt das Stift die ehemalige Amtswohnung des Direktors der Königlichen Pulvermühlen, die zwischen Brandenburger Tor und Lehrter Bahnhof lag, zugewiesen, bis im Jahre 1866 ein eigenes Heim am Südufer des Plötzensees bezogen werden konnte.

Am 30. März (Karfreitag) 1876 begann die Umbildung der Erzieherinnenschaft des Berliner Magdalenenstiftes in eine Schwesternschaft und damit die Entwicklung zu einem Diakonissenhaus. Im Jahre 1884 wurde die Diakonissenordnung angenommen, die im wesentlichen übereinstimmte mit der Ordnung der Schwesternschaften des Kaiserswerther Generalkonferenz, der man seit 1888 angehört. Bereits am 25. September 1883 hatte die Stiftung unter Zustimmung "seiner Allerhöchsten Protektorin, Ihrer Majestät der Deutschen Kaiserin Augusta", ein neues Statut erstellt, das unter dem 14. Januar 1884 die Landesherrliche Genehmigung erhielt.

Schon vorher, im Jahre 1881, hatte sich die Tätigkeit der Stiftung erweitert durch die Begründung des Mädchenrettungshauses Siloah, eines Hauses zur Erziehung noch schulpflichtiger gefährdeter Mädchen in Niederschönhausen. Hand in Hand damit ging die Übernahme von Stationen durch die Aussendung von Diakonissen.

Im Jahre 1901 siedelte der Hauptsitz der Stiftung, die am 22. Januar 1885 durch den Preußischen Finanzminister (III, 15404) als "milde Stiftung", mithin als mildtätig und gemeinnützig, anerkannt worden war, von Plötzensee nach Teltow über. Im Jahre 1906 erhielt das Berliner Magdalenenstift in Teltow die Rechte und Pflichten einer Anstaltsparochie" (Urkunde vom 22. Mai 1906 bzw. 5. Juni 1906).

Seit der Satzungsänderung vom 30. Januar 1913, der schon in den Jahren 1892 und 1902 sowie 1903 Satzungsänderungen vorangegangen waren, führt die Stiftung Berliner Magdalenenstift den Namen Evangelisches Diakonissenhaus Berlin-Teltow.

Weitere Satzungsänderungen in den Jahren 1926 bis 1996 – insgesamt zehn und stets genehmigt von der zuständigen Aufsichtsbehörde in Berlin, sei es bis 1933 der Polizeipräsident, bis 1945 der Stadtpräsident, bis 1990 der Magistrat und seither die Senatsverwaltung für Justiz – trugen den jeweils veränderten sozialen und/oder politischen Verhältnissen Rechnung.

Allerdings ohne Satzungsänderung war durch eine Vereinbarung zwischen den Vorständen des Evangelischen Diakonissenhauses Berlin-Teltow und dem Evangelisch-lutherischen Diakonissenhaus Bethanien Kreuzburg/Oberschlesien vom 14. September 1948 eine Zustiftung dieses Diakonissenhauses erfolgt. Dessen Wurzeln reichen zurück in das Jahr 1877. Am 11. Mai jenen Jahres war auf Initiative von Jenny von Tichowitz geb. von Selchow ein "Evangelischer Bethanien-Verein" gegründet worden, um eine durch Diakonissen ausgeübte evangelisch-kirchliche Krankenpflege "innerhalb der Diöces Kreuzburg" aufzubauen. Ziel war darüber hinaus die Gründung einer evangelisch-lutherischen Krankenanstalt konfessionellen Charakters. 1880 konnte das erste Grundstück erworben und ein Krankenhaus eingerichtet werden. Mit dem 19. September 1888 erfolgte schließlich die Gründung des Evangelisch-Lutherischen Diakonissenhauses Bethanien in Kreuzburg/Oberschlesien. Allerdings erst im Jahre 1894 fand das Mutterhaus mit einer Statutenänderung seine Berücksichtigung in der Satzung des Vereins. Gleichzeitig wurde es in die Kaiserswerther Generalkonferenz aufgenommen.

Bald nach seiner Gründung hatte sich das Mutterhaus über den Bereich einer Anstaltsgemeinde in Kreuzburg hinaus den Anfragen der Kirchengemeinden aus dem oberschlesischen Land geöffnet. Diakonissen wurden entsandt und zahlreiche Außenstation in der Kranken-, Kinder- und Gemeindepflege aufgebaut. Bereits 1889 war ein Kinderheim neben dem Krankenhaus eröffnet worden; es folgten in den Jahren darauf ein Kindergarten und ein Altenheim. Ein Hauptanliegen zur Sicherung des Dienstes war die fortwährende berufsfachliche Ausbildung der Diakonissen.

In den Jahren 1906 bis 1910 erfolgte eine rege Bautätigkeit zur Erweiterung und Erneuerung des Dienstes. Der Erste Weltkrieg mit den im folgenden Wirtschaftsnöten brachte zwar große Belastungen mit sich. Dennoch wuchs das Werk; Ländereien wurden gekauft und hauptsächlich für die Landwirtschaft genutzt. Sogar neue Außenstationen konnten erschlossen werden. Selbst unter widrigsten Bedingungen blieb die Selbständigkeit gewahrt.

Die Machtergreifung des Nationalsozialistischen Regimes wurde, ähnlich wie im Evangelischen Diakonissenhaus Berlin-Teltow, in Haus und Werk zunächst noch nicht von allen kritisch wahrgenommen. Doch setzte bald vor dem Hintergrund der Bekennenden Kirche eine Wahrnehmung biblisch begründeter Verantwortung ein. Trotz zunehmender Repressalien gelang es, das gemeinschaftliche und geistliche Leben aufrechtzuerhalten. Engagierte Diakonissen schafften es auch, bedrohte Menschen des Werkes vor dem "Euthanasie" genannten Mordprogramm der nationalsozialistischen Machthaber zu bewahren.

Das mit der Sowjet-Armee heranziehende Ende des Krieges und des NS-Regimes führten mit dem 18. Januar 1945 zur Flucht des gesamten Werkes aus der Heimat. Jedoch auch auf der Wanderschaft, mit Herbergen etwa in Pritzwalk und Wernigerode, wurde die Arbeit der Kranken-, Kinder- und Gemeindepflege fortgesetzt.

Nach vorangegangenen Kontaktaufnahmen übersiedelten am 15. Juni 1948 die verbliebenen, zerstreuten Schwestern des Evangelisch-lutherischen Diakonissenhauses Bethanien Kreuzburg/Oberschlesien nach Teltow. Am 1. August 1948 fand bereits die feierliche Vereinigung beider Mutterhäuser statt.

In neuer Gemeinschaft lebte die reiche Tradition des Evangelisch-lutherischen Diakonissenhauses Bethanien Kreuzburg/Oberschlesien fort.

Tradition zu bewahren, von ihr geprägten Nächstendienst zu stärken – dem dient auch diese Satzung. Zu ihrer Fassung hat der Beschluss der Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg geführt, mit dem diese ihre Absicht bekundet hat, das als kirchliches Sondervermögen geführte Diakonissen-Mutterhaus Luise-Henrietten-Stift Lehnin dem bisherigen Evangelischen Diakonissenhaus-Berlin-Teltow zu übertragen (Beschluss der Landessynode vom 16. November 2002 , Drs. 107).

Das Diakonissen-Mutterhaus Luise-Henrietten-Stift Lehnin wurde insbesondere auf Betreiben von Hermann Steinhausen, dem Präsidenten des Konsistoriums der Kirchenprovinz Mark Brandenburg der Evangelischen Kirche der Altpreußischen Union, als ihr Diakonissen-Mutterhaus im Gedenken an Luise Henriette von Nassau-Oranien (1627–1667), der praktisch-sozialen und von lebensnaher Frömmigkeit bestimmten Ehefrau des Großen Kurfürsten, gegründet. Als "Stiftungstag" gilt der 8. Juli 1911. Damit waren nicht nur Wünsche und Vorstellungen, die bereits König Friedrich Wilhelm IV. beschäftigt hatten, nämlich im Kloster Lehnin eine ordensähnliche Gemeinschaft entstehen zu lassen, in die Tat umgesetzt, sondern auch die übereinstimmende Absicht von Staat und Kirche, die Klosteranlage zu Lehnin durch eine kirchliche Nutzung zu erhalten.

Das Kloster Lehnin war 1180 durch Markgraf Otto I. als Hauskloster der Askanier gegründet und die Klosterkirche der besonderen Verehrung Marias, der Gottesmutter, bestimmt worden. Das Kloster und seine Mönche hatte dem Reformorden der Zisterzienser angehört und war in strenger Weise der Regel des Heiligen Benedikt: ora et labora (bete und arbeite) gefolgt. Das Kloster war nach der Einführung der Refornation in der Mark Brandenburg (1535), unter der Regierung des Kurfürsten Joachim II., säkularisiert worden, um als Domänegut verwaltet und bewirtschaftet zu werden. Die Kirche – St. Marien-Klosterkirche – war in den Jahren 1870 bis 1876 rekonstruiert worden.

Das Luise-Henrietten-Stift blieb seit seiner Gründung rechtlich unselbständig und wurde als Sondervermögen der Kirchenprovinz Mark Brandenburg und seit 1948 der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg geführt.

Der Auftrag des Diakonissen-Mutterhauses Luise-Henrietten-Stift und seiner Diakonissen, deren erste nach der Gründung aus dem Diakonissenmutterhaus Paul Gerhardt Stift in Berlin kamen, war die Gemeindekrankenpflege und der Pflegedienst in verschiedenen Krankenhäusern Brandenburgs. Lediglich der Evangelische Kindergarten, 1927 gegründet, und das 1931 errichtete Säuglingsheim waren Einrichtungen am Ort des Diakonissen-Mutterhauses Luise-Henrietten-Stift in Lehnin.

In den Jahren von 1941 bis 1945 war ein Teil der Gebäude des Luise-Henrietten-Stifts in Lehnin an den Generalbevollmächtigten für Sonderfragen der chemischen Erzeugung vermietet. Nach dem Ende des NS-Herrschaft wurden die von dieser Steuerungsbehörde der Kriegswirtschaft errichteten Baracken genutzt, um ein Krankenhaus und ein Feierabendheim entstehen zu lassen. 

Wie das Evangelische Diakonissenhaus Berlin-Teltow hat auch das Diakonissen-Mutterhaus Luise-Henrietten-Stift als diakonische Einrichtung im real existierenden Sozialismus der Deutschen Demokratischen Republik sich gegen die Planungsmängel der staatlichen Bildungs-, Gesundheits- und Sozialpolitik mit seiner Ausbildungs-, Krankenhaus- und Altenpflegearbeit behaupten müssen. 

In der Folge der Wiederherstellung der Einheit Deutschlands konnten nicht nur die Klosteranlage als Ort geistlicher Besinnung neu entdeckt und entwickelt werden, sondern auch die Arbeit des Diakonissen-Mutterhauses Luise-Henrietten-Stifts in Lehnin als Geriatrisches Zentrum mit Modellcharakter gestaltet werden.

Beschlüsse der kirchlichen Leitungsgremien haben durch verschiedene Satzungsänderungen die Arbeitsbedingungen des Diakonissen-Mutterhauses Luise-Henrietten-Stift den jeweiligen Veränderungen der sozialen und politischen Verhältnisse angepasst. Diese Satzungsänderung muss der Notwendigkeit entsprechen, sowohl eine der Zustiftung entsprechende erweiterte Tätigkeit der Stiftung überhaupt zu ermöglichen, als auch unter Wahrung des Charakters der Stiftung Evangelisches Diakonissenhaus Berlin-Teltow ebenso wie des Kirchlichen Sondervermögens Diakonissen-Mutterhaus Luise-Henrietten-Stift Lehnin als Diakonissenhäuser die Handlungsbefugnisse des Vorstandes ebenso wie die Aufsichtspflichten des Kuratoriums und die Verantwortung der Geistlichen Gemeinschaften (Schwesternschaften) den Erfordernissen anzupassen. Die in dieser Hinsicht erneuerte Satzung wurde in der Sitzung des Kuratoriums am 25. September 2003 beschlossen.

Präambel

  1. Das Evangelische Diakonissenhaus Berlin Teltow Lehnin will in seinem Zeugnis und seinem Handeln Wesens- und Lebensäußerung der Kirche Jesu Christi sein.
  2. Das Evangelische Diakonissenhaus Berlin Teltow Lehnin folgt dem Auftrag Jesu Christi zum Beten und Tun des Gerechten und will Gottes Barmherzigkeit den Menschen in der Nähe und in der Ferne durch Wort und Tat weitergeben.
  3. Der Dienst des Evangelischen Diakonissenhauses Berlin Teltow Lehnin will als wechselseitige Hilfe in leiblicher und seelischer, individueller und sozialer Not geschehen. Er will Gewissen schärfen für das Gebot Gottes, der das Leben und volle Genüge für alle will.
  4. Das Evangelische Diakonissenhaus Berlin Teltow Lehnin erfüllt seinen Auftrag in der Bindung an die Heilige Schrift und an die Bekenntnisse der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz unter Wahrung ihrer Ordnungen.

 

§ 1

Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung hat den Namen Evangelisches Diakonissenhaus Berlin Teltow Lehnin.
  2. Das Evangelische Diakonissenhaus Berlin Teltow Lehnin ist eine rechtsfähige Stiftung privaten Rechtes.
  3. Die Stiftung hat ihren Sitz in Berlin.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck

  1. Zweck der Stiftung ist das Betreiben von diakonischen Einrichtungen, um im Sinne der in der Präambel dargelegten Grundsätze den Dienst christlicher Nächstenliebe zu ermöglichen, der von den Geistlichen Gemeinschaften (Diakonissen-Schwesternschaft, Diakonische Schwestern- und Bruderschaft, Diakonische Gemeinschaft) und den weiteren Mitarbeitenden des Evangelischen Diakonissenhauses Berlin Teltow Lehnin wahrgenommen wird.
  2. Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck, indem sie insbesondere
    1. Einrichtungen des Sozial-, Gesundheits-, Erziehungs- und Bildungswesens errichtet, betreibt und erweitert;
    2. in unterschiedlichen aktuellen, sowohl sozialen als auch individuellen Notlagen sachgerechte Hilfeangebote macht;
    3. in ihren Einrichtungen als Stätten gemeinsamen Lebens und Dienens das diakonische Amt in der evangelischen Kirche fördert;
    4. für eine biblisch-diakonische Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der geistlichen Gemeinschaften (Diakonissen-Schwesternschaft, Diakonische Schwestern- und Bruderschaft, Diakonische Gemeinschaft) und der anderen im Dienst der Stiftung stehenden Mitarbeitenden sorgt;
    5. im Rahmen der kirchlichen Ordnungen Anstaltskirchengemeinden unterhält.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes <Steuerbegünstigte Zwecke> der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4

Das Stiftungsvermögen und Verwendung der Mittel

  1. Das Stiftungsvermögen besteht im wesentlichen aus Grundbesitz, Gebäuden und deren Einrichtungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und Wertpapieren. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten; Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln einer ordentlichen Wirtschaftsführung zulässig.
  2. Alle Einnahmen aus Pflegegeldern, Kostenerstattungen, sonstigen Zahlungen für Leistungen des Werkes, Gaben, Beihilfen, Spenden und Schenkungen dürfen nur zur Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden.
  3. Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht werden. Im übrigen können Erträge des Stiftungsvermögens im Rahmen der gemäß § 58 Nr. 7 der Abgabenordnung zugelassenen Rücklagenbildung zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden.

 

§ 5

Kirchliche Zugehörigkeit

  1. Die Stiftung ist ein kirchliches Werk im Sinne der Grundordnung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben in Verbindung mit den kirchlichen Organen und fördert in ökumenischer Zusammenarbeit die Gemeinschaft aller Christen in Zeugnis und Dienst.
  2. Die Stiftung ist Mitglied des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz als dem evangelischen Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege und dadurch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
  3. Die Stiftung gehört dem Kaiserswerther Verband deutscher Diakonissen-Mutterhäuser und der Kaisers werther Generalkonferenz an.
  4. Bei der Stiftung sind in Teltow die mit der Verleihung durch das Königliche Konsistorium der Kirchenprovinz Brandenburg, Abteilung Berlin (Urkunde vom 22. Mai 1906) und in Lehnin mit der Verleihung durch das Konsistorium der Kirchenprovinz Berlin-Brandenburg (Urkunde vom 1. Juli 1947) Anstaltsgemeinden errichtet.

 

§ 6

Die Geistlichen Gemeinschaften

  1. Die Diakonissen-Schwesternschaften sind geistlich-diakonisch ausgerichtete Glaubens-, Lebens- und Dienstgemeinschaften.
  2. Die Diakonischen Schwestern- und Bruderschaft und die Diakonische Gemeinschaft sind geistlich-diakonisch ausgerichtete Glaubens- und Dienstgemeinschaften.
  3. Die Geistlichen Gemeinschaften fördern und gestalten das diakonische Amt und das gemeinsame Leben in der Stiftung. Sie tragen Mitverantwortung für Ziel und Dienst der Stiftung.
  4. Den Geistlichen Gemeinschaften ist deshalb eine Mitwirkung an den Beschlüssen des Kuratoriums bei Berufung von neuen Kuratoriumsmitgliedern und von Vorstandsmitgliedern, bei Satzungsänderung und Aufhebung der Stiftung vorbehalten. Darüber hinaus ist ihnen auch eine Mitwirkung an Beschlüssen des Kuratoriums über die Aufnahme neuer Arbeitsbereiche oder die Lösung aus bisherigen Arbeitsbereichen der Stiftung vorbehalten.
  5. Die Geistlichen Gemeinschaften geben sich eigene Ordnungen im Einvernehmen mit dem Vorstand. Die Ordnungen werden mit dem Kaiserswerther Verband deutscher Diakonissen-Mutterhäuser abgestimmt und bedürfen der Zustimmung des Kuratoriums.
  6. Die Bestimmungen Ziff.1 bis 5 gelten auch für die Diakonissen-Schwesternschaft und die Diakonische Gemeinschaft des Diakonissenmutterhauses Lutherstift Frankfurt/Oder.

 

§ 7

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

  1. Alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen leisten ihren Dienst in Anerkennung der Zielsetzungen der Stiftung und fördern in gemeinschaftlicher Arbeit deren Zweck, den Dienst christlicher Nächstenliebe.
  2. Sie sind dem Auftrag der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche verpflichtet.
  3. Die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sollen einer Kirche angehören, die Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) ist.
  4. Die Mitglieder der Organe der Stiftung müssen einem evangelischen Bekenntnis angehören.
  5. Die Berufung ordinierter Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bedarf der Bestätigung durch das Konsistorium, die des Vorstehers (§ 12 Ziff. 2) der Zustimmung der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz.

 

§ 8

Die Organe der Stiftung

Die Organe der Stiftung sind

  1. das Kuratorium
  2. der Vorstand.

 

§ 9

Die Zusammensetzung des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens 10 und höchstens 14 stimmberechtigten Mitgliedern. Diese müssen der Evangelischen Kirche angehören.
  2. Kein stimmberechtigtes Mitglied des Kuratoriums darf in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Stiftung stehen.
  3. Dem Kuratorium gehören zwei von der Kirchenleitung benannte und im Einvernehmen mit ihr vom Kuratorium zu berufende Mitglieder an.
  4. Dem Kuratorium gehören je ein Mitglied der Geistlichen Gemeinschaften aus Lehnin und Teltow sowie aus Frankfurt/Oder an. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren von den Leitungsorganen der Geistlichen Gemeinschaften entsandt und sind nicht stimmberechtigt.
  5. Alle zwei Jahre scheiden zu Beginn eines Jahres die nach der Zeit ihrer Mitgliedschaft ältesten gewählten zwei stimmberechtigten Mitglieder aus dem Kuratorium aus. Das Kuratorium ergänzt sich durch Berufung. Die Wiederberufung der ausscheidenden Mitglieder ist zulässig.
  6. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Kuratoriums kann jederzeit auf eigenen Wunsch ausscheiden.
  7. Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zum Eintritt ihrer Nachfolger im Amt, wenn dem Kuratorium sonst weniger als zehn stimmberechtigte Mitglieder angehören würden.
  8. Für jedes stimmberechtigte Mitglied des Kuratoriums endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Jahres, in dem das 70. Lebensjahr vollendet wird. Es endet ebenfalls, wenn die Voraussetzungen der Ziffer 1, Satz 2 nicht mehr gegeben sind.

 

§ 10

Die Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium führt die Aufsicht über die der Satzung entsprechende Ausrichtung des Dienstes der Stiftung.
  2. Das Kuratorium beruft und abberuft die Mitglieder des Vorstandes. Das schriftliche und mündliche Votum der Geistlichen Gemeinschaften ist dabei zu berücksichtigen.
  3. Das Kuratorium führt die Aufsicht über den Vorstand. Es genehmigt die Geschäftsordnung des Vorstandes.
  4. Das Kuratorium nimmt den Jahresbericht entgegen, überwacht die Rechnungslegung, die mit einem Bericht eines vom Kuratorium bestellten Wirtschaftsprüfers vorzunehmen ist und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
  5. Das Kuratorium beschließt über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.
  6. Das Kuratorium beschließt über Bauprojekte von besonderer Bedeutung. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Kuratoriums.
  7. Das Kuratorium beschließt über die Aufnahme von Darlehen und über anders die Stiftung vermögensrechtlich verpflichtende Erklärungen, Urkunden und Verträge.
  8. Das Kuratorium beschließt über die Aufnahme neuer Arbeitsbereiche im Rahmen von § 2 oder die Lösung aus bisherigen Arbeitsbereichen der Stiftung. Das schriftliche und mündliche Votum der Geistlichen Gemeinschaften ist dabei zu berücksichtigen.
  9. Das Kuratorium bestätigt die Ordnungen der Geistlichen Gemeinschaften.
  10. Das Kuratorium beschließt über jede Satzungsänderung und über die Aufhebung der Stiftung. Das schriftliche und mündliche Votum der Geistlichen Gemeinschaften ist dabei zu berücksichtigen.
  11. Das Kuratorium hat die vom Vorstand erstellte Jahresrechnung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine anerkannte Wirtschaftsprüfergesellschaft prüfen zu lassen. Deren Prüfbericht muss auch Feststellungen zur Einhaltung der Vorschriften der Satzung und des Stiftungsrechtes, über den Erhalt des Stiftungsvermögens sowie die Verwendung der Erträge und etwaiger Zuwendungen enthalten.

 

§ 11

Arbeitsweise des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium wählt aus der Mitte seiner stimmberechtigten Mitglieder den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und die Stellvertretung für die Dauer von vier Jahren. Die Amtszeit endet, wenn der oder die Vorsitzende vorzeitig ausscheidet.
  2. Der oder die Vorsitzende des Kuratoriums vertritt die Stiftung gegenüber dem Vorstand.
  3. Das Kuratorium tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Einberufung des Kuratoriums erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende unter Angabe der Tagesordnung. Die Einladung muss mindestens 14 Kalendertage vor dem Sitzungstag abgesandt werden. Eine Einberufung des Kuratoriums hat in jedem Fall zu erfolgen, wenn mindestens drei nach der Satzung stimmberechtigte Mitglieder oder eine der Geistlichen Gemeinschaften, vertreten durch ihren Schwesternrat, es wünschen und dies dem oder der Vorsitzenden schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes anzeigen.
  4. Die Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil.
  5. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Kuratoriumsmitglieder anwesend ist. Zur Beschlussfassung ist die Zustimmung der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  6. Über die Sitzungen des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Sitzungsleitung und von der Protokollführung zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten.
  7. Bei Berufung von neuen Kuratoriumsmitgliedern und von Vorstandsmitgliedern ist die Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder, bei Satzungsänderung ist die Zustimmung von 2/3 und bei Aufhebung der Stiftung von 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In diesen Fällen ist auch das schriftliche und mündliche Votum der Geistlichen Gemeinschaften zu berücksichtigen.
  8. Ist in den unter Ziff.7 genannten Fällen eine Beschlussfassung aus Gründen der Abwesenheit von stimmberechtigten Mitgliedern in zwei aufeinander folgenden Sitzungen nicht möglich, so ist zu einer dritten Sitzung einzuladen, auf der mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird.
  9. Das Kuratorium kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden. Das Kuratorium bestimmt, ob ein Ausschuss beratende oder entscheidende Befugnis hat; außerdem bestimmt es die Zahl der Ausschussmitglieder und die Bedingungen ihrer Beschlussfassung.
  10. In allen Fällen, außer den unter Ziff. 7 genannten, ist bei Eilbedürftigkeit die Einholung der schriftlichen Zustimmung der nach der Satzung stimmberechtigten Mitglieder des Kuratoriums durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende möglich, sofern kein stimmberechtigtes Mitglied diesem Verfahren widerspricht. In der Sache bedarf es im schriftlichen Verfahren stets der Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder. Dabei darf der Zeitraum zwischen dem Beginn und dem Abschluss des Verfahrens nicht größer als 14 Kalendertage sein.
  11. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

§ 12

Die Zusammensetzung des Vorstandes

  1. Der Vorstand besteht aus drei bis vier Mitgliedern.
  2. Dem Vorstand gehören an
    • die Oberin, die eine Diakonisse oder Diakonische Schwester ist;
    • der Vorsteher, der ein ordinierter Pfarrer ist (unter Beachtung des Bestätigungsnachweises des Konsistoriums der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz lt. § 3 der Urkunde vom 22. Mai/5. Juni 1906);
    • der Verwaltungsdirektor.
  3. Der Vorstand kann um ein weiteres Mitglied erweitert werden.
  4. Der Vorsteher ist Vorsitzender des Vorstandes. Er wird in dieser Funktion von dem Vorstandsmitglied vertreten, das in der Abfolge der Berufungen in den Vorstand diesem die längste Zeit angehört.

 

§ 13

Die Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet die Stiftung in allen Angelegenheiten, soweit diese nicht dem Kuratorium vorbehalten sind. Insbesondere

  • obliegt dem Vorstand die laufende Geschäftsführung der Stiftung;
  • verantwortet der Vorstand die fachliche Qualität, Stabilität und Weiterentwicklung der in § 2 genannten Aufgaben;
  • verantwortet der Vorstand die Ausrichtung des Dienstes der Stiftung;
  • verwaltet der Vorstand das Stiftungsvermögen und führt die Aufsicht über die Arbeitsbereiche;
  • obliegt dem Vorstand die allgemeine Dienstaufsicht;
  • verantwortet der Vorstand die Finanz- und Investitionsplanung und stellt die Jahresrechnung der Stiftung mit einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes auf;
  • bereitet der Vorstand die Sitzungen des Kuratoriums vor und führt die Beschlüsse des Kuratoriums aus.

 

§ 14

Vertretungsbefugnis des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung nach § 86 in Verbindung mit § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich.
  2. Rechtsverbindlich zeichnen stets zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

 

§ 15

Die Arbeitsweise des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand tritt in der Regel wöchentlich, mindestens aber einmal im Monat zusammen. Den Vorsitz führt in der Regel der Vorsitzende oder der oder die stellvertretende Vorsitzende.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers den Ausschlag. Weiteres regelt eine Geschäftsordnung.
  4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden im Wortlaut in einer Niederschrift festgehalten, die in der Regel vom Vorsteher zu unterzeichnen ist.
  5. Die Arbeitsweise des Vorstandes regelt sich darüber hinaus nach einer Geschäftsordnung und einem Geschäftsverteilungsplan, die vom Kuratorium beschlossen werden.


§ 16

Änderung der Satzung

Änderungen der Satzung, soweit sie den Stiftungszweck und den Bestand der Stiftung oder Teilen davon oder ihr Vermögen und ihre Vermögensverwertung, vor allem im Aufhebungsfall, sowie die Zugehörigkeit zum Kaiserswerther Verband deutscher Diakonissen-Mutterhäuser und der Kaiserswerther Generalkonferenz und die Mitgliedschaft im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zum Gegenstand haben, sind der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz zur Kenntnis zu geben.

 

§ 17

Staatsaufsicht

  1. Die Stiftung unterliegt der Staatsaufsicht Berlins gemäß den Vorschriften des Berliner Stiftungsgesetzes.
  2. Die Mitglieder des Vertretungsorgans sind nach § 8 des Berliner Stiftungsgesetzes verpflichtet, der Aufsichtsbehörde
    1. unverzüglich die jeweilige Zusammensetzung der Organe der Stiftung einschließlich der Verteilung der Ämter innerhalb der Organe anzuzeigen, zu belegen (Wahlniederschriften, Annahme- bzw. Rücktrittserklärungen oder sonstige Beweisunterlagen) und die jeweiligen Anschriften der Stiftung und der Mitglieder des Vertretungsorgans mitzuteilen;
    2. einen Jahresbericht (Prüfbericht gemäß § 8 Abs. 2 des Berliner Stiftungsgesetzes und Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes) einzureichen, und zwar soll dies innerhalb von acht Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; der Kuratoriumsbeschluss über die Feststellung des Jahresberichtes gemäß § 10 Ziff. 4 ist beizufügen.

Beschlüsse über Satzungsänderungen, Aufhebung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist von den vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen.

 

§ 18

Aufhebung der Stiftung

 

  1. Bei Aufhebung der Stiftung – diese ist insbesondere bei Fortfall des satzungsgemäßen Zweckes zu beschließen – ist das Vermögen zuerst für die Abdeckung aller Verbindlichkeiten und für die Versorgung der Diakonissen zu verwenden.
  2. Außerdem werden besonders gewährte, noch nicht verbrauchte Zuwendungen Dritter in der verbliebenen Höhe unter Hinzuziehung des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz entweder an die Zuwendungsgeber rückübertragen oder an solche Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz übertragen, die nach den Richtlinien der Zuwendungsgeber förderfähig sind.
  3. Anfallsberechtigt für das Restvermögen ist die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz, die im Einvernehmen mit dem Vorstand des Kaiserswerther Verbandes deutscher Diakonissen-Mutterhäuser die Mittel wiederum ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, diakonischen, gemeinnützigen Zwecken zuzuführen hat.

 

Teltow, den 12. Dezember 2006

 

Für das Evangelische Diakonissenhaus Berlin Teltow Lehnin

gez. G. Zeitz (Vorsitzender des Kuratoriums) gez. Dr. R. Bookhagen (Vorsteher)

 

Genehmigt gemäß § 5 Abs.1 des Berliner Stiftungsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 2003 durch die Senatsverwaltung für Justiz Berlin am 22. Dezember 2006.